FF&E Hotel Dania | Fehmarn - Ihr Hotel an der Vogelfluglinie
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FF&E Hospitality in Deutschland / Zimmer
Für die FF&E Hotels gelten folgende Bedingungen:
I. GELTUNGSBEREICH
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern der FF&E Hospitality GmbH (im Folgenden „FF&E Hospitality") zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag" umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergung-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung von FF&E Hospitality in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
II. VERTRAGSSCHLUSS,-PARTNER, VERJÄHRUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch FF&E Hospitality zustande; diese sind die Vertragspartner. FF&E Hospitality steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde FF&E Hospitality gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag sofern FF&E Hospitality eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen FF&E Hospitality verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern Letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FF&E Hospitality oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FF&E Hospitality beruhen. Ansprüche von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. FF&E Hospitality ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Im Falle einer Ausbuchung ist FF&E Hospitality berechtigt, den Kunden in ein adäquates Hotel umzubuchen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarter bzw. geltender Preise von FF&E Hospitality zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkte oder über FF&E Hospitality beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von FF&E Hospitality verauslagt werden.
3. Rechnungen von FF&E Hospitality sind ohne Nennung eines Fälligkeitsdatums ab Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug zu zahlen. FF&E Hospitality kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist FF&E Hospitality berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 %, bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % geltend zu machen. FF&E Hospitality bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind die Bettensteuer sowie lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf dem Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
5. FF&E Hospitality ist nach Vertragsabschluss nicht verpflichtet, einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung von FF&E Hospitality oder der Aufenthaltsdauer des Kunden zuzustimmen. Stimmt FF&E Hospitality zu, kann es die Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und / oder für die sonstigen Leistungen von FF&E Hospitality erhöht.
6. FF&E Hospitality ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe der vollen Übernachtungspreise oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder Kreditkartenabbuchung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung, die Zahlungstermine und / oder die Sicherheitsleistung sind in Textform zu vereinbaren. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
7. FF&E Hospitality ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthalts vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III.6 für bestehende und zukünftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer III.6 geleistet wurde.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von FF&E Hospitality aufrechnen oder verrechnen.
IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHT-INANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)
1. Eine Stornierung des Kunden von dem mit FF&E Hospitality geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn FF&E Hospitality der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in Textform zu erfolgen.
2. Sofern zwischen FF&E Hospitality und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von FF&E Hospitality auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber FF&E Hospitality ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt FF&E Hospitality einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält FF&E Hospitality den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. FF&E Hospitality hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann FF&E Hospitality den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in geforderter Höhe entstanden ist.
4. Die Regelungen unter Ziffer IV.3. gelten für Halb- und Vollpensionsarrangements entsprechend mit der Maßgabe, dass vom Kunden 80 % des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen sind, sofern die Parteien nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen vereinbart haben. Dem Kunden steht auch hier der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in geforderter Höhe entstanden ist.
V. RÜCKTRITT DES HOTELS
1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist FF&E Hospitality in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von FF&E Hospitality mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine gemäß Ziffer III.6. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von FF&E Hospitality gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist FF&E Hospitality ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist FF&E Hospitality berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere von FF&E Hospitality nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
• FF&E Hospitality begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von FF&E Hospitality in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von FF&E Hospitality zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
• ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I.2. vorliegt.
4. Der berechtigte Rücktritt von FF&E Hospitality begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer FF&E Hospitality spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach ist FF&E Hospitality berechtigt, aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen und ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass FF&E Hospitality kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. HAFTUNG DES HOTELS
1. FF&E Hospitality haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn FF&E Hospitality die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FF&E Hospitality beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von FF&E Hospitality beruhen. Einer Pflichtverletzung von FF&E Hospitality steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von FF&E Hospitality auftreten, wird FF&E Hospitality bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, FF&E Hospitality rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet FF&E Hospitality dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. FF&E Hospitality empfiehlt die Nutzung des Hotelsafes; die Zimmersafes gewährleisten keine risikofreie Verwahrung. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von insgesamt mehr als 800 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von insgesamt mehr als 3500 € einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit FF&E Hospitality.
3. Auch außerhalb seines Zimmers ist der Kunde grundsätzlich dazu verpflichtet, auf seine Sachen und Wertgegenstände selbst aufzupassen. FF&E Hospitality haftet nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII.7. Sätze 1-4.
4. FF&E Hospitality verfügt über keine eigenen Stellplätze für Kunden. Durch das auch vorübergehende Abstellen von Fahrzeugen kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet FF&E Hospitality nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII.7. Sätze 1-4.
5. Weckaufträge, Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. FF&E Hospitality übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. FF&E Hospitality haftet für Weckaufträge, Nachrichten, Post und Warensendungen nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII.7. Sätze 1-4.
6. Die auf der Website und in Prospekten abgebildeten Fotos haben lediglich einen Hinweischarakter und dienen zur Illustration. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie für die vom Kunden gebuchten Zimmer dar. Auch wenn alle Anstrengungen unternommen wurden, damit Fotografien, Grafikdarstellungen und wiedergegebene Texte zur Illustrierung von FF&E Hospitality einen möglichst genauen Eindruck der angebotenen Unterbringungsleistungen vermitteln, können insbesondere aufgrund der Vielzahl der Zimmer, Änderungen der Ausstattung oder etwaiger Renovierungen Abweichungen zwischen gebuchtem und illustriertem Zimmer möglich sein. Der Gast ist in dieser Hinsicht zu keiner Reklamation berechtigt.
7. FF&E Hospitality kann nicht für die Nichtausführung oder die schlechte Ausführung der Reservierung im Falle höherer Gewalt, durch Einwirkung Dritter, des Gastes oder dessen Partner, darunter Nichtverfügbarkeit des Internets, verhinderter Zugang zur Website, äußere Eingriffe, Viren oder nicht autorisierter Vorauskasse durch die Bank des Einreichers, zur Verantwortung gezogen werden.
VIII. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Mitreisenden, Besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
2. FF&E Hospitality kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort von FF&E Hospitality.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hamburg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Hamburg.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ein ggfls. fälliger Tourismusbeitrag, Kurtaxe, City Tax, etc. wird entsprechend der jeweils gültigen Satzung, Vorgaben, etc. vom Hotel für den Tourismus Service, die Behörde, etc. bei Anreise des Gastes erhoben.